Pflegeberatung bei Pflegegeld in Bamberg und im Landkreis Forchheim – was 2026 gesetzlich gilt

Pflegerin berät eine Seniorin und ihre Tochter am Tisch anhand von Unterlagen

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen haben bei Bezug von Pflegegeld Anspruch auf regelmäßige Pflegeberatung. Diese Beratung dient der Sicherstellung einer angemessenen häuslichen Pflege und ist gesetzlich im § 37 Abs. 3 SGB XI geregelt.

Seit dem Jahr 2026 gelten hierzu vereinfachte und flexiblere Vorgaben.

Wer ist zur Pflegeberatung verpflichtet?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen in festgelegten Intervallen eine Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Pflegeberatung bei Pflegegrad 2 und 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 sind verpflichtet,
einmal pro Halbjahr eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen zu lassen.

Pflegeberatung bei Pflegegrad 4 und 5

Auch bei Pflegegrad 4 und 5 ist seit 2026
nur noch eine halbjährliche Pflegeberatung verpflichtend.
Die frühere Verpflichtung zu vierteljährlichen Beratungseinsätzen besteht nicht mehr.

Freiwillige zusätzliche Pflegeberatungen

Pflegebedürftige können zusätzlich zur verpflichtenden Beratung
freiwillig weitere Pflegeberatungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel vierteljährlich.
Diese zusätzlichen Beratungen sind nicht verpflichtend, werden jedoch weiterhin von der Pflegekasse übernommen.

Pflegeberatung bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine halbjährliche Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit.
Eine Verpflichtung zur Durchführung besteht nicht.

Pflegeberatung bei Bezug von Pflegesachleistungen

Auch Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, haben Anspruch auf
halbjährliche Pflegeberatungen.
Diese dienen der Qualitätssicherung und der fachlichen Begleitung der Pflege.

Pflegeberatung per Video

Seit der gesetzlichen Anpassung gilt:

  • Jede zweite Pflegeberatung darf per Video stattfinden
  • Die erste Pflegeberatung muss zwingend persönlich in der eigenen Häuslichkeit erfolgen

Diese Regelung schafft mehr Flexibilität für Pflegebedürftige und Angehörige, insbesondere bei organisatorischen oder zeitlichen Einschränkungen.

Unser ambulanter Pflegedienst führt die gesetzlich vorgeschriebene Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch.
Diese Beratung ist erforderlich, um die Fortzahlung des Pflegegeldes sicherzustellen und mögliche Kürzungen oder Aussetzungen zu vermeiden.

Die Pflegeberatung erfolgt:

  • persönlich in der eigenen Häuslichkeit
  • auf Wunsch teilweise per Video (gemäß gesetzlicher Vorgaben)
  • fachlich qualifiziert und kostenfrei über die Pflegekasse

Wenn Sie in Bamberg, im Landkreis Forchheim oder der näheren Umgebung leben und eine Pflegeberatung zur Sicherung Ihres Pflegegeldes benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.
Wir unterstützen Sie zuverlässig, verständlich und direkt bei Ihnen vor Ort.

Die Fristen im Überblick

Damit Sie den Überblick behalten, hier die Abstände für den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, wie sie seit 2026 gelten:

  • Pflegegrad 1: freiwillig, einmal je Halbjahr möglich – keine Pflicht, keine Folgen bei Verzicht.
  • Pflegegrad 2 und 3: verpflichtend einmal je Halbjahr.
  • Pflegegrad 4 und 5: verpflichtend einmal je Halbjahr; die frühere Pflicht zum vierteljährlichen Besuch ist entfallen, ein vierteljährlicher Besuch bleibt aber auf Wunsch möglich.

Maßgeblich sind die Kalenderhalbjahre: Januar bis Juni und Juli bis Dezember. Ein Besuch im März und einer im Juli erfüllen die Pflicht also, ein Besuch im Juni und einer im Juli ebenfalls – entscheidend ist, dass in jedem Halbjahr mindestens ein Beratungseinsatz stattfindet. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, vereinbart die Termine im Abstand von etwa sechs Monaten und notiert sich den nächsten Termin gleich beim Besuch.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch versäumt wird?

Der Beratungsbesuch ist für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 keine Empfehlung, sondern eine Pflicht. Wird er nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bleibt der Nachweis auch danach aus, darf sie das Pflegegeld im Wiederholungsfall ganz entziehen. In der Praxis erinnern viele Pflegekassen schriftlich an den fälligen Termin – verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.

Wichtig: Es geht nicht um Kontrolle der Familie. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass pflegende Angehörige regelmäßig fachlichen Rat bekommen und niemand in der häuslichen Pflege allein gelassen wird. Wenn ein Termin einmal verpasst wurde, sollten Sie ihn so schnell wie möglich nachholen und mit der Pflegekasse sprechen – oft lässt sich eine Kürzung dann noch vermeiden.

So läuft der Beratungsbesuch ab

Viele Familien sind vor dem ersten Besuch unsicher, was sie erwartet. Die gute Nachricht: Der Termin ist unkompliziert und dauert in der Regel etwa 30 bis 45 Minuten. Typischerweise läuft er so ab:

  • Gespräch: Die Pflegefachkraft spricht mit der pflegebedürftigen Person und den Angehörigen darüber, wie der Alltag läuft, was gut klappt und wo es schwierig wird.
  • Blick auf die Pflegesituation: Wohnumfeld, Hilfsmittel, Hautzustand, Ernährung, Mobilität, Medikamente – alles, was für eine sichere Pflege zu Hause wichtig ist.
  • Tipps und Hinweise: Praktische Anregungen, etwa zur Rückenschonung beim Umlagern, zur Sturzprophylaxe im eigenen Zuhause oder zu Leistungen, die die Familie noch nicht nutzt.
  • Formular an die Pflegekasse: Die Fachkraft dokumentiert den Besuch auf einem Nachweisformular. Mit Ihrer Zustimmung geht es direkt an die Pflegekasse – Sie müssen sich um nichts kümmern.

Der Besuch ist auch eine gute Gelegenheit, Fragen zu stellen, die im Alltag liegen bleiben: Passt der Pflegegrad noch? Welche Hilfsmittel würden helfen? Lohnt sich der Entlastungsbetrag? Wer den Eindruck hat, dass der Pflegebedarf gestiegen ist, findet in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen und Höherstufung die nächsten Schritte.

Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?

Den Beratungseinsatz dürfen nur bestimmte Stellen übernehmen: zugelassene ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag, von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen sowie in bestimmten Fällen die Pflegekasse selbst oder von ihr beauftragte Pflegefachkräfte. Sie haben die freie Wahl, welchen Anbieter Sie beauftragen – Sie müssen dafür keinen Pflegevertrag abschließen und keine weiteren Leistungen buchen.

Für Bezieher von Pflegegeld ist der Beratungsbesuch kostenfrei. Der Pflegedienst rechnet den Einsatz direkt mit der Pflegekasse ab; für Sie entstehen keine Kosten und Sie müssen nichts vorstrecken.

Beratungsbesuch per Video: Was ist möglich?

Seit 2026 darf jeder zweite Beratungseinsatz per Videogespräch stattfinden. Der erste Besuch muss persönlich zu Hause erfolgen, damit sich die Fachkraft ein Bild von der Pflegesituation machen kann. Voraussetzung für die Videoberatung ist, dass die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen damit einverstanden sind und ein geeignetes Gerät mit Kamera zur Verfügung steht. Wer den persönlichen Kontakt bevorzugt, kann selbstverständlich jeden Besuch weiterhin vor Ort durchführen lassen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Beratungsbesuch selbst organisieren?

Ja. Die Pflegekasse schickt in der Regel keine Fachkraft von sich aus. Sie vereinbaren den Termin selbst mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer Beratungsstelle. Wer bereits Kunde bei Glückszeit ist, wird von uns an den nächsten fälligen Termin erinnert.

Kostet mich der Beratungsbesuch etwas?

Nein. Für Pflegegeldbezieher ist der Besuch kostenfrei, die Abrechnung läuft direkt über die Pflegekasse.

Was, wenn ich den Termin verpasst habe?

Holen Sie den Besuch so schnell wie möglich nach und informieren Sie Ihre Pflegekasse. Bei einmaligem Versäumnis droht eine Kürzung des Pflegegelds, bei wiederholtem Versäumnis der Entzug.

Muss ich bei dem Pflegedienst, der berät, auch Leistungen buchen?

Nein. Der Beratungsbesuch ist eine eigenständige Leistung. Sie gehen keine weitere Verpflichtung ein.

Gilt die Pflicht auch bei Kombinationsleistung?

Wer Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert, bezieht anteilig Pflegegeld und unterliegt daher ebenfalls der Beratungspflicht. Reine Sachleistungsbezieher haben einen Anspruch, aber keine Pflicht.

Wer darf beim Besuch dabei sein?

Alle, die an der Pflege beteiligt sind – Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Gerade für pflegende Angehörige ist der Besuch eine Gelegenheit, eigene Fragen zu stellen.

Beratungsbesuche von Glückszeit in Bamberg und im Landkreis Forchheim

Glückszeit ist ein ambulanter Pflegedienst mit Sitz in Bamberg und Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen. Unsere Pflegefachkräfte führen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der Stadt Bamberg einschließlich Gaustadt sowie im Landkreis Forchheim durch – etwa in Eggolsheim, Buttenheim, Altendorf, Seußling, Neuses, Unterstürmig, Gunzendorf, Stackendorf und Forchheim. Die Abrechnung erfolgt direkt mit Ihrer Pflegekasse. Terminvereinbarung telefonisch unter 0951 96430469 oder über unser Kontaktformular.

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